Der Verein Naturkindergarten e.V.
Träger des Naturkindergartens ist der Verein Naturkindergarten Rickert e.V..
Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und steuerlich als gemeinnützig anerkannt.
Kontaktperson:
1. Vorsitzender des Trägervereins: Mathias Greve
Vereinsordnung
Vorbemerkung
Die Arbeit des Naturkindergartens richtet sich nach folgender Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Kindertagesstätten Gesetz, Verordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTaVO). Diese Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Verein als Träger, der Einrichtung und den Eltern getroffen werden.
Die Aufgaben und Ziele des Naturkindergartens werden in der Konzeption der Einrichtung ausführlich dargestellt.
Träger des Naturkindergartens ist der Verein Naturkindergarten Rickert e.V..
Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und steuerlich als gemeinnützig anerkannt.
Kindergartenleitung:
Stefanie Frank
0162/3613163
Erster Vorsitzender des Trägervereins:
Mathias Greve
Dem Verein ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Naturkindergartens mit einer Betreuungsgruppe mit bis zu 15 Kindern mit Bescheid vom 4. Juli 2003 erteilt worden.
1. Aufnahme
Im Naturkindergarten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen.
Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.
Vor der Aufnahme auswärtiger Kinder ist von den Personensorgeberechtigten eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorzulegen, wonach diese gemäß § 25 a Kindertagesstätten Gesetz SH einen Kostenausgleich für das Kind zahlt.
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Naturkindergarten ärztlich untersucht werden. Die Bescheinigung ist bei der Aufnahme vorzulegen. Besondere Krankheiten des Kindes (wie z.B. Allergien, Epilepsie o.ä.) sind im Rahmen der Anmeldung mitzuteilen. Eine Tetanus-Impfung wird dringend empfohlen.
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, dem Träger für das Betreuungsverhältnis maßgebliche Änderungen (insbes. Anschriften, Telefonnummern o.ä.) unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder bei Notfällen erreichbar zu sein.
2. Öffnungszeiten und Ferien
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Naturkindergarten regelmäßig besucht werden. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtigten dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen.
Der Naturkindergarten ist von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, den Ferien der Einrichtung, sowie den möglichen zusätzlichen Schließungszeiten, geöffnet.
Öffnungszeiten sind von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr; die Bringzeiten liegen dabei zwischen 07.30 und 08.30 Uhr, die Abholzeiten von 12.00 bis 12.30 Uhr. Im Einvernehmen zwischen den Erzieherinnen und allen Personensorgeberechtigten können die Bringzeiten in den Wintermonaten hiervon abweichend gestaltet werden.
Die Ferienzeiten werden nach Anhörung der Elternvertreter und in Übereinkunft mit den Erzieher/innen durch den Vorstand des Trägervereins jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Einrichtung ist in der Regel während der Sommerferien drei Wochen geschlossen und eine Schließung zwischen Weihnachten und Neujahr ist ebenso vorgesehen.
Zusätzliche Schliessungszeiten können sich auf Grund von Krankheit der Erzieher/innen, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung oder wegen sonstiger betrieblicher Mängel ergeben. In diesen Fällen werden die Personensorgeberechtigten baldmöglichst unterrichtet.
Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung einer Erzieherin können nach Absprache ein oder mehrere Elternteile anstelle der Erzieherin eingesetzt werden.
3. Elternbeitrag
Für den Besuch der Einrichtung werden monatliche Elternbeiträge erhoben. Für die Beiträge ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge werden jeweils im Voraus am Beginn des Monats abgebucht.
Der monatliche Beitrag beträgt derzeit 120 € für das erste und 87 € für jedes weitere Geschwisterkind. Beitragsanpassungen bleiben vorbehalten.
Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist auch während der Ferienzeiten, bei zusätzlichen Schließungszeiten, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung oder Kündigung zu bezahlen.
Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen können auf Antrag eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Elternbeitrags erhalten. Die Antragsformulare für die einkommensbedingte Ermäßigung erhalten sie bei uns. Den ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen reichen sie bitte bei der Verwaltung ihrer Wohnortgemeinde ein. Unabhängig vom Einkommen haben sie einen Anspruch auf Ermäßigung des Elternbeitrags, wenn mindestens zwei ihrer Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen; diese Anträge sind direkt bei uns zu stellen. Ausführlichere Darstellungen können der ausliegenden Elterninformation des Kreisjugendamtes Rendsburg-Eckernförde entnommen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen des Kreisjugendamtes unter der Telefonnummer 04331/202-391, 292 oder 393.
4. Aufsicht
Die Erzieher/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen übergebenen Kinder verantwortlich.
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind allein die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (siehe Anmeldeformular), wer das Kind abholen darf und ob das Kind gegebenenfalls allein nach Hause gehen kann.
Haben die Erzieher/innen aus pädagogischen Gründen Bedenken, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen.
Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten oder von einer sonst von ihnen benannten Person abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die teilnehmenden Personensorgeberechtigten für ihre Kinder weiterhin aufsichtspflichtig, sofern keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
5. Versicherungen
Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt gegen Unfälle versichert (Reichsversicherungsordnung)
auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung
während des Aufenthaltes in der Einrichtung
während aller Veranstaltung der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergänge, Feste o.ä.)
Besuchskinder sowie Schulkinder und Kinder unter drei Jahren sind während des Aufenthalts in der Einrichtung nicht durch die Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert.
Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten, sind der Leitung unverzüglich zu melden.
Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter/innen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte Verluste, Beschädigungen sowie Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Trecker, Roller, Fahrräder etc..
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
6. Regelung in Krankheitsfällen
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder aus Rücksicht auf die anderen Kinder zu Hause zu behalten. Kinder, die trotz Krankheit im Naturkindergarten erscheinen, können von den Erzieher/innen zurückgewiesen werden.
Bei Erkrankung des Kindes an einer ansteckenden Krankheit, ist die Einrichtung umgehend zu informieren. Die maßgeblichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind dem Anmeldeformular beigefügt; die Kenntnisnahme und die Beachtung sind schriftlich zu bestätigen.
Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Trägerverein durch die Erzieher/innen verabreicht (siehe Anlage zum Anmeldeformular).
7. Elternarbeit
Da es sich bei dieser Einrichtung im Wesentlichen um eine Elterninitiative handelt,
ist nach § 4 Abs.4 der Satzung des Trägervereins die Mitgliedschaft der/des Personensorgeberechtigten im Verein Naturkindergarten Rickert e.V. Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung;
wird die Bereitschaft begrüßt, bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung einer Erzieherin / eines Erziehers als Ersatz einzuspringen;
wird darüber hinaus gewünscht, dass sich die Personensorgeberechtigten aktiv an der Gestaltung der Gesamtanlage sowie an der Ausrichtung von Festen und sonstigen besonderen Aktivitäten beteiligen.
Die Beteiligung an der “normalen“ Arbeit des Naturkindergartens erfolgt durch eine jährlich von der Elternversammlung in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober zu wählende Elternvertretung (Vorsitzende(r) und Stellvertretende(r)). Weitere Elternabende finden bei Bedarf statt.
8. Abmeldung und Kündigung
Eine Abmeldung des Kindes ist nur zum Ende eines Betreuungsjahres möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. In besonderen Fällen können Personensorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis hiervon abweichend mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende eines Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für Schulanfänger ist der Kindergartenbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Kindergartensommerferien beginnen.
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein,
das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen; dann ist der Träger berechtigt, über den Platz frei zu verfügen;
die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung;
ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate trotz schriftlicher Mahnung;
nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessen Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
9. Inkrafttreten
Diese Kindergartenordnung ist am 1. August 2003 in Kraft getreten.